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Hochlastzeitfenster

Individuelle Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der
Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2022

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen – Stand Sept. 2011 – folgende Hochlastzeitfenster:

 

Netzebene der Entnahmestelle

Frühling

Mrz. - Mai

Sommer

Jun. - Aug.

Herbst

Sep. - Nov.

Winter

Dez. - Feb.

Mittelspannung - 14:15 - 15:00 - -
Umspg. MS/NS - 12:00 - 12:30 - -
Niederspannung 12:45 - 13:00 12:45 - 13:00 - -


Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein.
Diese orientieren sich am Leitfaden der Bundesnetzagentur Stand Dezember 2012

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2021

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen – Stand Sept. 2011 – folgende Hochlastzeitfenster:

 

Netzebene der Entnahmestelle

Frühling

Mrz. - Mai

Sommer

Jun. - Aug.

Herbst

Sep. - Nov.

Winter

Dez. - Feb.

Mittelspannung - 14:15 - 15:00 - -
Umspg. MS/NS - 12:00 - 12:30 - -
Niederspannung 13:30 - 14:15 12:45 - 13:00 - -


Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein.
Diese orientieren sich am Leitfaden der Bundesnetzagentur Stand Dezember 2012

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2020


Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen – Stand Sept. 2011 – folgende Hochlastzeitfenster:

 

Netzebene der Entnahmestelle

Frühling

Mrz. - Mai

Sommer

Jun. - Aug.

Herbst

Sep. - Nov.

Winter

Dez. - Feb.

Mittelspannung 12:30 - 12:45 11:30 - 12:00 - -
Umspg. MS/NS 12:30 - 12:45 11:45 - 12:00 - -
Niederspannung

10:15 - 11:15

- - -


Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein.
Diese orientieren sich am Leitfaden der Bundesnetzagentur Stand Dezember 2012

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2019

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen – Stand Sept. 2011 – folgende Hochlastzeitfenster:

 

Netzebene der Entnahmestelle

Frühling

Mrz. - Mai

Sommer

Jun. - Aug.

Herbst

Sep. - Nov.

Winter

Dez. - Feb.

Mittelspannung 12:45 - 13:15 12:45 - 13:15 - -
Umspg. MS/NS - 12:45 - 13:15 - -
Niederspannung 13:30 - 14:00 10:45 - 11:45 - -


Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein.
Diese orientieren sich am Leitfaden der Bundesnetzagentur Stand Dezember 2012